Selbstständig als Einzelfirma oder GmbH/AG
Die Wahl zwischen einer Einzelfirma und einer GmbH/AG ist die erste und wichtigste Entscheidung bei der Gründung. Eine Einzelfirma macht dich zum "Selbständig Erwerbenden", während bei einer GmbH/AG du als Angestellter giltst, auch wenn du der Inhaber bist. Dies hat Auswirkungen auf deine Steuererklärung, da du bei einer Einzelfirma deine «Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit» angeben musst. Hier erfährst du mehr über die verschiedenen Rechtsformen in der Schweiz.
Nur Freelancer oder Selbständig?
Der Begriff "Freelancer" beschreibt eine häufige Art der Zusammenarbeit mit Kunden und ist keine spezielle Form der Einzelfirma. Jeder, der als Selbstständiger tätig wird und Aufträge oder Projekte annimmt, gründet im Prinzip automatisch eine Einzelfirma.
Einfach gesagt ein Freelancer ist ein Selbständiger und unterliegt den selben Rechtlichen Bestimmungen.
Gründung einer Einzelfirma
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Gründung einer Einzelfirma automatisch erfolgt, sobald du als Selbstständiger in eigenem Namen tätig wirst. Es ist kein formeller Gründungsakt nötig, und du musst keine bestimmten gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Man kann also nicht selbständig sein ohne eine Einzelfirma zu «besitzen».
Buchhaltungspflicht
Welche Plichten muss man nun aber als Freelancer nachgehen. Als Freelancer steht man unter der Buchhaltungspflicht. Das heisst ist dein Jahres Umsatz unter 500'000 CHF musst du eine einfache Buchhaltung führen. Eine einfache Buchhaltung kannst du mit Quitto ganz einfach führen.
Mehrwertsteuerpflicht
Selbständige, die einen Umsatz von mehr als 100'000 CHF erzielen, unterliegen mit einigen Ausnahmen (zum Beispiel Versicherungen, Gesundheit oder Landwirtschaft) der MWST-Pflicht. Sie müssen sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) anmelden. Mehr zur Anmeldung findest du hier.
Sozialbeiträge
Selbstständigerwerbende müssen einer Ausgleichskasse beitreten, um Beiträge in die 1. Säule (AHV, IV, EO) einzuzahlen. Die Höhe der Beiträge hängt vom Umsatz ab. Anders als Arbeitnehmende, die sich die Zahlung der Beiträge mit ihrem Arbeitgeber teilen, müssen Selbstständigerwerbende allein dafür aufkommen.